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Osservatorio a cura del dott. V. Spataro 



   documento 2023-04-21 ·  NEW:   Appunta · Stampa · Cita: 'Doc 96702' · pdf

Amburgo Come funziona un sito web conforme alla privacy?

abstract:



Documento annotato il 21.04.2023 Fonte: GPDP
Link: https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/2023-04-




analisi:

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testo:

E

estimated reading time: 7 min Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ludwig- Erhard-Str. 22, 20459 Hamburg
Tel.: 040/42854- 4040 | Fax: 040/42854- 4000
E -Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de | Internet: www.datenschutz -hamburg.de

Der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit
INFORMATION





Wie geht ein datenschutzkonf ormer
Internetauftritt?

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert
kompakt zum Datenschutz auf Webseiten.

Einen Internetauftritt zu betreiben ist heute komfortabler denn je. Standardisierte Angebote
ermöglichen es z.B. , auch umfangreiche Web- Shops mit wenig Aufwand online zu stellen. Nicht
immer wird dabei auch an den Datenschutz gedacht. Häufig ist den Betreiber:innen nicht klar, worauf
sie achten müssen und wie datenschutzrechtliche Anforderungen umgesetzt werden können.

Als Datenschutzaufsichtsbehörde ist uns bewusst, dass diese Materie nicht leicht zu verstehen ist.
Mit dieser Handreichung möchten wir deshalb über die wesentlichen Aspekte des Betriebs von
Webseiten aufklären und den Weg zu mehr Datenschutz erleichter n. Eine individuelle Beratung kann
dies nicht ersetzen. Wer tiefer in das Thema einsteigen möchte, findet am Ende Verweise zu
weiteren Hilfestellungen.

In dieser Handreichung gehen wir auf folgende zentrale Themen ein:
1. Wann ist eine Einwilligung erforder lich?
2. Wie sollte ein Einwilligungsbanner gestaltet sein?
3. Wi e können Drittinhalte eingebunden werden?
4. Worüber müssen die Nutzenden informiert werden?
5. Worauf ist beim technischen Betrieb zu achten?
6. Was droht, wenn Pflichten missachtet werden?
21 . April 20 23

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1. Wann ist eine Einwilligung erforderlich?
Besucher:innen von Webseiten m üssen unerwünschte und unnötige Zugriffe auf ihre Geräte
(Computer, Tablets oder Mobiltelefone) nicht ungefragt hinnehmen. Dies ist die geltende
Rechtslage. Solche Zugriffe erfolgen beim Einsatz von Cookies und anderen vergleichbaren
Techniken (z.B. Web St orage oder Browser-Fingerprinting) auf Webseiten.

In den meisten Fällen müssen Anbieter:innen auf ihrer Website daher eine Einwilligung der
Nutzenden einholen, bevor Cookies und Ähnliches eingesetzt werden. Das Speichern oder Abrufen
von Informationen im Browser ist dabei regelmäßig nur nach einer solchen Einwilligung zulässig. So
sieht es § 25 Absatz 2 Nr. 2 TTDSG
(Telekommunikation- Telemedien-Datenschutz-Gesetz) vor. Es
verpflichtet die Webseitenanbieter damit, ihre Angebote entsprechend auszugestalten.

Eine Einwilligung ist ausnahmsweise nur dann nicht vorzusehen, wenn ein Cookie für die Erbringung
des Dienstes „unbedingt erforderlich“ ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDSG
). Dies ist allein im technischen
Sinne zu verstehen und gilt z.B. für Cookies, die benötigt werden, sobald sich Nutzende bei ihrem
Nutzerkonto anmelden. Der Einsatz von Nutzertracking zu Werbezwecken oder zur Verbesserung
des Angebots mag wirtschaftlich sinnvoll und wünschenswert sein, erforderlich ist dies aber
regelmäßig nicht, um Besucher:innen die Webinhalte anzeigen zu können.

Die Pflicht aus dem TDDSG, eine Einwilligung der Nutzenden einzuholen, gilt unabhängig davon,
ob dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden. Häufig jedoch ist der Einsatz von Cookies
etc. mit einem Personenbezug verbunden, z.B. weil individuelle Kennungen vergeben oder
persönliche Präferenzen gespeichert werden. In diesen Fällen kann es erforderlich sein, eine weitere
Einwilligung nach der DSGVO
einzuholen.

Gut zu wissen: Beide Einwilligungen (TTDSG und DSGVO) können gleichzeitig eingeholt werden,
wenn entsprechende Informationen im Einwilligungsbanner enthalten sind (mehr dazu in Abschnitt
2 ).

Wichtig : Solange noch keine Einwilligung erteilt wurde, dürfen keine einwilligungsbedürftigen
Zugriffe auf die Geräte erfolgen bzw. keine personenbezogenen Daten der Besucher:innen
verarbeitet werden. Dies ist bei der technischen Ausgestaltung des Angebots unbedingt zu
beachten. Erst wenn die Nutzenden eine Wahl getroffen haben, dürfen diejenigen Dienste
eingebunden werden, für deren Einsatz die Zustimmung erteilt wurde.

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2. Wie sollte ein Einwilligungsbanner gestaltet sein?
Einwilligungen auf Webseiten werden üblicherweise über sog. Banner eingeholt. Dies sind den
Inhalten vorgeschaltete Dialogfenster, auf denen über die Verarbeitung von Cookies usw. informiert
wird und den Nutzenden ein Wahlrecht eingeräumt wird.

Werden i m Rahmen eines Webangebots ausnahmsweise keine einwilligungsbedürftigen
Informationen verarbeitet, ist kein Einwilligungsbanner erforderlich.

In der Cookie- Banner-Gestaltung sind Betreiber:innen bezüglich des Designs , Farbe, Größe oder
Kontrasten weitgehend frei. Auch ist es zulässig und häufig sinnvoll, Informationen auf mehrere
Unterseiten zu verteilen. Die Freiheit der Gestaltung endet jedoch dort, wo Besucher:innen durch
eine verwirrende Bannergestaltung zu einem bestimmten Verhalten – meistens zur Ert eilung der
Einwilligung mit „Alles akzeptieren“, „Ok“ etc. – bewegt werden sollen.
Erste Ebene eines Einwilligungs- Banners
Die Auswahlflächen auf der ersten Banner -Ebene sollten einheitlich gestaltet sein. Konkret bietet es
sich an, eine pauschale Einwil ligungsabfrage (z. B. „Alles akzeptieren“), eine gleich prominente
Ablehnfunktion (z. B. „Alles ablehnen“) und ggf. eine Möglichkeit weiterer feingranularer
Informationen vorzusehen:




Damit die Einwilligung informiert erfolgen kann,
1. müssen im Einwilligungsbanner die konkreten Zwecke der beabsichtigten Verarbeitung
mitgeteilt werden, wie z. B. das Anlegen von Nutzungsprofilen oder die Datenverarbeitung
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittlandtransfer)
2. müssen die eingebundenen Drittanbieter benannt werden („unsere Partner“ ist nicht
ausreichend)
3. muss ein Link auf die Datenschutzinformationen vorhanden sein, wenn die Datenschutz -
Informationen wegen des eingesetzten Banners ansonsten nicht einsehbar wären
4. muss ein Hinweis vorhanden sein, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
Alles
akzeptieren Alles
ablehnen Detaillierte
Informat ionen

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Welche Informationen können auf weiteren Ebenen des Banners erfolgen?
Detailliertere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener D aten sollten sinnvollerweise auf
weiteren Ebenen des Einwilligungsbanners mitgeteilt werden. Die sind Angaben wie z. B.:
 Name und Gültigkeitsdauer eingesetzter Cookies,
 Angaben zur verwendeten Technik (Cookie- Speicher, Web Storage),
 die mit der Datenverar beitung verfolgten Zwecke,
 die Benennung der Unternehmen, die Informationen wie z. B. Cookies auf dem Endgerät
platzieren,
 Angaben zur Rechtsgrundlage, die das Setzen dieser Informationen erlaubt.
Wenn die Angaben zu den eingesetzten Cookies und vergleichbaren Technologien nicht bereits
über das Banner mitgeteilt wurden, muss eine Verlinkung zu den Datenschutzinformationen
erfolgen. Der Link sollte bei längeren Datenschutzinformationen direkt in den Abschnitt führen, in
dem diese Angaben auffindbar sind.
3. Wi e können Drittinhalte eingebunden werden?
Drittinhalte werden von anderen Anbietern zur Verfügung gestellt und in die eigene Webseite
eingebunden. Hierzu gehören beispielsweise:
 Karten- Dienste
 Videos
 Fonts (Schriften, die von externen Servern geladen werden)
 Tag Manger
 Social Media Einbindungen
Auch in Bezug auf diese Inhalte gilt das oben Gesagte: G rundsätzlich müssen auch hier
Einwilligungen gemäß TTDSG und ggf. auch gemäß DSGVO
eingeholt werden.

Soweit dies möglich ist, sollte die konkrete Einbindung technisch erst dann erfolgen, wenn die
Nutzenden einen solchen Dienst explizit anfordern (z.B. ein Video betrachten möchten).
4. Worüber müssen die Nutzenden informiert werden?
Betreiber:innen von Webseiten müssen ihre Besucher:innen umfangreich informieren, wenn auf der
Webseite personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die in den Datenschutzhinweisen
mitzuteilenden Angaben ergeben sich aus Artikel 12 und 13 DSGVO
. Diese Informationen müssen
von jeder Seite eines Webangebots aus leicht zugänglich sein. Das bedeutet auch, dass
Datenschutzhinweise nicht vom Cookie -Banner verdeckt sein dürfen.

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5. Worauf ist beim technischen Betrieb zu achten?
Neben den Inhalten sind bei einer Website auch die technischen Umstände des Betriebs relevant.
Ein Web-Server muss sicher konfiguriert und administriert werden, und die Webseiten sind gegen
bekannte Angriffe zu schützen.
Aus Sicht des Datenschutzes sind besonders die folgenden Punkte relevant:
Transportverschlüsselung
Werden personenbezogene Daten auf einer Website verarbeitet, ist eine Transportverschlüsselung
per TLS (Transport Layer Security) vorzusehen. Die Verschlüsselung ist mit einem gültigen Zertifikat
einer anerkannten vertrauenswürdigen Zertifizierungsstelle abzusichern. Abgelaufene oder s elbst
generierte Zertifikate erfüllen diesen Zweck nicht.
Dabei ist zu beachten, dass bereits Kontaktformulare, Suchfunktionen oder andere niederschwellige
Interaktionsmöglichkeiten einen entsprechenden Verschlüsselungsbedarf auslösen.
Die Verpflichtung zu r Verschlüsselung liegt beim Anbieter. Beim Versuch, das Angebot
unverschlüsselt per „http“ zu nutzen, sollte daher umgehend auf das TLS -gesicherte Angebot
weitergeleitet werden.
Server -Logging
Alle gängigen Web- Server erstellen standardmäßig Protokolle der einzelnen Seitenzugriffe,
meistens im sog. Common oder Combined Log Format. Solche Log- Dateien stellen
personenbezogene Daten dar, wenn sie die IP -Adresse oder wenn Request - oder Referrer -
Informationen persönliche Daten enthalten (z.B. einen Nutzernamen oder einen
personenbeziehbaren Suchbegriff).
Server -Logs dürfen daher nur im erforderlichen Umfang vorgehalten und nur für geeignete Zwecke
wie die Gewährleistung eines sicheren Betriebs genutzt werden. Sobald sie für diese Zwecke nicht
mehr benötigt werden, sind die Log -Einträge zu löschen oder vollständig zu anonymisieren. Eine
feste Löschfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Für den Zweck des sicheren Betriebs der Webseite
gelten sieben Tage als Richtwert. Eine regelmäßige Verknüpfung der Log- Einträge mit sonstigen
Daten der Nutzenden ist nicht zulässig. Die Nutzenden müssen im Rahmen der
Datenschutzinformationen auch über die Log -Policy informiert werden (siehe Punkt 4 ).
6. Was droht, wenn Pflichten missachtet werden?
Das TDDSG sieht in § 28 vor, dass mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro bestraft
werden kann , wer die in Abschnitt 1 erwähnten gesetzlichen Pflichten missachtet. Die DSGVO sieht
umsatzabhängig ggf. höhere Geldbußen vor. Zudem kann die zuständige Aufsichtsbehörde die

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Herstellung eines rechtskonformen Betriebs verbindlich anordnen. Für Webseitenbetreiber:innen mit
Sitz in Hamburg ist der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreihei t die
zuständige Aufsichtsbehörde.
Weiterführende Informationen
 Mehr zum Datenschutz bei Webseiten ist in der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für
Anbieter:innen von Telemedien zu finden.
 Fragen und Antworten rund um das Thema hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Baden- Württemberg zusammengestellt.
 Zu Abschnitt 5 sin d umfangreiche Hinweise des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der
Inform ationstechnik) verfügbar.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ludwig -Erhard -Str. 22, 20459 Hamburg
Tel.: 040/42854- 4040
Fax: 040/42854- 4000
E -Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de
Internet: www.datenschutz -hamburg.de


Link: https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/2023-04-

Testo del 2023-04-21 Fonte: GPDP




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Nota: il dizionario è aggiornato frequentemente con correzioni e giurisprudenza